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3. SRÄG 2009 BGBl. I Nr. 84/2009, S. 2, Art. 1 Z 13
3. Sozialrechts-ÄnderungsG 2009 - 70. Novelle
3. SRÄG 2009
BGBl. I Nr. 84/2009, S. 2, Art. 1 Z 13
18. 08. 2009
01. 08. 2009

13. Nach § 123 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7b) Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 7a.“