10. Im § 83 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 4 Z 3, Abs. 8 und 8a“ ersetzt sowie am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:
„oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“