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3. SRÄG 2009 BGBl. I Nr. 84/2009, S. 5, Art. 2 Z 12
3. Sozialrechts-ÄnderungsG 2009 - 35. Novelle
3. SRÄG 2009
BGBl. I Nr. 84/2009, S. 5, Art. 2 Z 12
18. 08. 2009
01. 08. 2009

12. Nach § 83 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 8.“