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3. SRÄG 2009 BGBl. I Nr. 84/2009, S. 6, Art. 3 Z 10
3. Sozialrechts-ÄnderungsG 2009 - 35. Novelle
3. SRÄG 2009
BGBl. I Nr. 84/2009, S. 6, Art. 3 Z 10
18. 08. 2009
01. 08. 2009

10. § 78 Abs. 6a lautet:

„(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.“