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3. SVÄG 2004 BGBl. I Nr. 171/2004, S. 1, Art. 1 Teil 1 Z 25a
3. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2004 - 63. Novelle
3. SVÄG 2004
BGBl. I Nr. 171/2004, S. 1, Art. 1 Teil 1 Z 25a
30. 12. 2004
01. 01. 2005

25a. Nach § 448 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 81 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Hauptverband oder mindestens ein Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Hauptverbandes bzw. der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Hauptverbandes bzw. der Versicherungsträger sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.“