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3. SVÄG 2004 BGBl. I Nr. 171/2004, S. 13, Art. 2 Z 2c
3. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2004 - 30. Novelle
3. SVÄG 2004
BGBl. I Nr. 171/2004, S. 13, Art. 2 Z 2c
30. 12. 2004
01. 01. 2005

2c. Nach § 220 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 43 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.“