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30. ASVGNov BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 30. Novelle
30. ASVGNov
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 10
15. 01. 1974
01. 01. 1974

10. a) § 49 Abs. 3 Z 12 hat zu lauten:

„12. 

freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt;“.

b) Im § 49 Abs. 3 Z 13 hat der Ausdruck „alkoholfreie“ zu entfallen.

c) § 49 Abs. 3 Z 14 hat zu lauten:

„14. 

der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Dienstnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;“.

d) § 49 Abs. 3 Z 18 hat zu lauten:

„18. 

Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern, wenn diese Aufwendungen für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 3000 S jährlich nicht übersteigen;“.

e) Der Punkt am Ende des § 49 Abs. 3 Z 22 ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 23 und 24 sind anzufügen:

„23. 

Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;

24. 

Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, soweit sie auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gewährt werden.“