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30. ASVGNov BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 15
Allgemeines SozialversicherungsG - 30. Novelle
30. ASVGNov
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 15
15. 01. 1974
01. 01. 1974

15. a) § 76 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Krankenversicherung Weiterversicherte der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. a) fällt.“

b) Im § 76 Abs. 2 haben der erste und zweite Satz zu lauten:

„Die Weiterversicherung ist unbeschadet Abs. 3 auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Lohnstufe, jedoch nicht unter der Lohnstufe, in die der Betrag von 70 S täglich fällt, zuzulassen. An die Stelle des Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975, der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte, im Vorjahr in Geltung gestandene Betrag fällt.“

c) § 76 Abs. 4 wird aufgehoben.