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30. ASVGNov BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 16
Allgemeines SozialversicherungsG - 30. Novelle
30. ASVGNov
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 16
15. 01. 1974
01. 01. 1974

16. a) § 76b Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist:

1. 

in der Krankenversicherung

a) 

für gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. a) fällt; die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden;

b) 

für gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommende Betrag fällt;

2. 

für in der Unfallversicherung gemäß § 19 Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 43 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 43 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;

3. 

für in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das durchschnittliche Einkommen des Versicherten aus den Beschäftigungen fällt, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen; dieser Betrag darf nicht niedriger als der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommende Betrag fällt, und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein.“

b) § 76b Abs. 2 wird aufgehoben.