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30. ASVGNov BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 16a
Allgemeines SozialversicherungsG - 30. Novelle
30. ASVGNov
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 16a
15. 01. 1974
01. 01. 1974

16a. a) § 77 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Der Beitrag für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 2 beträgt für jeden Versicherten 16 S im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“

b) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und hat wie folgt zu lauten:

„(6) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind vom Versicherten selbst, die Beiträge nach Abs. 5 von jener Körperschaft zur Gänze zu tragen, die den Versicherten zur Höherversicherung angemeldet hat.“

c) Dem § 77 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(7) Der Bund leistet für jeden zur Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 2 angemeldeten Versicherten, für den in einem Kalenderjahr ein Beitrag nach Abs. 5 entrichtet wurde, einen Beitrag im gleichen Ausmaß. Dieser Beitrag ist nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres dem zuständigen Versicherungsträger zu überweisen.“