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30. ASVGNov BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 22
Allgemeines SozialversicherungsG - 30. Novelle
30. ASVGNov
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 22
15. 01. 1974
01. 01. 1974

22. § 108g Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen; soweit Renten nicht nach festen Beträgen bemessen sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner des vorangegangenen Jahres eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß die erstmalige Anpassung, sofern der Versicherungsfall im zweiten Halbjahr eingetreten ist, mit dem um 0,5 erhöhten halben Anpassungsfaktor vorzunehmen ist.“