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30. ASVGNov BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 23
Allgemeines SozialversicherungsG - 30. Novelle
30. ASVGNov
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 23
15. 01. 1974
01. 01. 1975

23. a) § 108h Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) 

alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) 

alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“

b) Im § 108h Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.

c) § 108h Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 267.“