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31. ASVGNov BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 11
Allgemeines SozialversicherungsG - 31. Novelle
31. ASVGNov
BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 11
30. 12. 1974
01. 01. 1975

11. a) Im § 49 Abs. 3 Z 11 ist der Ausdruck „an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Dienstnehmer“ durch den Ausdruck „an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer“ zu ersetzen.

b) § 49 Abs. 3 Z 16 hat zu lauten:

„16. 

die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);“.

c) § 49 Abs. 3 Z 18 hat zu lauten:

„18. 

Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 4000 S jährlich nicht übersteigen;“.

d) § 49 Abs. 3 Z 21 hat zu lauten:

„21. 

in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Z 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;“

e) § 49 Abs. 3 Z 22 hat zu lauten:

„22. 

das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV Z 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu leisten ist;“.