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31. ASVGNov BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 3 lit. c
Allgemeines SozialversicherungsG - 31. Novelle
31. ASVGNov
BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 3 lit. c
30. 12. 1974
01. 01. 1974

3. c) Dem § 8 sind ein Abs. 4 und ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(4) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 3 lit. b besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von 2000 S erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 2000 S nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

a) 

bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) 

bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert.

Änderungen des Einheitswertes nach lit. a und b sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

(5) Die im Zeitpunkt des Todes eines im Abs. 1 Z 3 lit. b genannten Betriebsführers in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert.“