31. a) Im § 143 Abs. 1 Z 2 ist der Ausdruck „Sonderheilanstalt“ durch den Ausdruck „Sonderkrankenanstalt“ zu ersetzen.
b) § 143 Abs. 5 lit. a und b haben zu lauten:
„a)
während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV Z 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu leisten ist,
b)
während des Bezuges des bei Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes aus dem Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im Sinne des § 14 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes.“