34. Der bisherige § 154 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als Abs. 2 ist anzufügen:
„(2) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln erwachsen, gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend.“