55. c) Im § 447a Abs. 5 ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:
„Erreicht diese Rücklage die Höhe von 2,4 v. H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist die Rücklage nicht weiter zu erhöhen.“