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31. ASVGNov BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 56
Allgemeines SozialversicherungsG - 31. Novelle
31. ASVGNov
BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 56
30. 12. 1974
01. 01. 1975

56. a) § 447c Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

„b) 

um eine unterschiedliche Belastung aus der Gewährung von Sachleistungen, von Leistungen der erweiterten Heilfürsorge, der Krankheitsverhütung und der Durchführung von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 132a und 132b) sowie aus dem Betrieb eigener Gesundheitseinrichtungen ganz oder teilweise auszugleichen,“.

b) § 447c Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

„c) 

um eine ungünstige Kassenlage ganz oder teilweise zu beheben oder“.

c) Dem § 447c Abs. 1 ist als lit. d anzufügen:

„d) 

um einen Beitrag zur Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Einrichtungen zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 132a und 132b), zur Krankheitsverhütung, zur Krankenbehandlung, Zahnbehandlung, Anstaltspflege und Durchführung von Maßnahmen der erweiterten Heilfürsorge zu leisten, wenn diese Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenversicherungsträger erforderlich sind.“