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31. ASVGNov BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 8
Allgemeines SozialversicherungsG - 31. Novelle
31. ASVGNov
BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 8
30. 12. 1974
01. 01. 1975

8. § 31 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Der Zustimmung des Hauptverbandes bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper der Versicherungsträger

a) 

über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung bzw. der Unfallheilbehandlung oder dem Heilverfahren oder der erweiterten oder vorbeugenden Heilfürsorge dienen sollen und über die Errichtung oder Erweiterung von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen in fremden Gebäuden;

b) 

über die Erstellung von Dienstpostenplänen (§ 460 Abs. 1), soweit sich diese auf folgende Gehaltsgruppen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken:

 

Gehaltsgruppe F – Höherer Dienst,

 

Gehaltsgruppe G – Leitender Dienst.“