10. § 20 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Über die nach § 181a Abs. 2 erster Satz in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus können gemäß § 77 Abs. 5 höherversichert werden:
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a) | die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände), |
b) | die Mitglieder der Landesverbände des im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Österreichischen Roten Kreuzes, |
c) | die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen), deren Berechtigung zur Höherversicherung durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) festgestellt wurde. |
Die Höherversicherung ist in den Fällen der lit. a von den Bundesländern oder Gemeinden, in den Fällen der lit. b vom Österreichischen Roten Kreuz und in den Fällen der lit. c von der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen. Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend.“ |