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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 19 lit. c
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 19 lit. c
29. 12. 1976
01. 12. 1976

19. c) Dem § 31 ist als Abs. 8 anzufügen:

„(8) Der Hauptverband hat die in Abs. 3 Z 19 bezeichnete Dokumentation in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften und ihrer Änderungen sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Bearbeitung in einer Weise aufzubauen und zu führen, daß sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, der Sozialversicherungsträger, des Hauptverbandes sowie für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar ist. Das gespeicherte Material kann nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz anderen Stellen zugänglich gemacht werden; der Kostenersatz kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, in einer nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt wird, je zur Hälfte vom Hauptverband und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu tragen.“