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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 27
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 27
29. 12. 1976
01. 01. 1977

27. a) Dem § 64 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

"Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.“

b) Im § 64 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.