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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 29
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 29
29. 12. 1976
01. 01. 1977

29. a) Dem § 73 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Dies gilt auch für die Mittel der Krankenversicherung für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.“

b) § 73 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der von den Trägern der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichtende Beitrag beträgt 10,5 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Bei der Ermittlung des Beitrages ist von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft lediglich der Aufwand an Pensionen für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen heranzuziehen. Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich der Wohnungsbeihilfe, der Zuschläge nach § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und der Ausgleichszulagen.“

c) Im § 73 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a oder d“ zu ersetzen.

d) Im § 73 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck „nicht jedoch die Wohnungsbeihilfen“ durch den Ausdruck „nicht jedoch die Wohnungsbeihilfen und die Zuschläge nach § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes“ zu ersetzen.