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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 30
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 30
29. 12. 1976
01. 01. 1977

30. a) § 74 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird festgesetzt:

 

mit 150,– S für das Kalenderjahr 1977

 

mit 300,– S für das Kalenderjahr 1978

 

mit 450,– S für das Kalenderjahr 1979 und

die folgenden Kalenderjahre. An die Stelle des Betrages von 450,– S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Beitrag für die Teilversicherten in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e und g wird mit 100,– S für das Kalenderjahr festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1978 der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

b) Im § 74 Abs. 3 Z 2 ist der Ausdruck „für die übrigen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c Teilversicherten“ durch den Ausdruck „für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c teilversicherten Volontäre“ zu ersetzen.

c) Dem § 74 ist als Abs. 5 anzufügen:

„(5) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Personen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag in den Kalenderjahren 1977 und 1978 je einen Betrag von 30 Millionen Schilling bereitzustellen.“