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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 33
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 33
29. 12. 1976
01. 01. 1977

33. a) § 77 Abs. 1 erster und zweiter Satz haben zu lauten:

„In der Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 5 v. H. der Beitragsgrundlage. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.“

b) Im § 77 Abs. 2 letzter Halbsatz ist der Ausdruck „das Dreißigfache“ durch den Ausdruck „das Sechzigfache“ zu ersetzen.

c) § 77 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) von

54 698,– S

im Kalenderjahr 1977 150,– S,

 

im Kalenderjahr 1978 300,– S

 

und im Kalenderjahr 1979 und in
den folgenden Kalenderjahren
450,– S,

82 452,– S

im Kalenderjahr 1977 225,– S,

 

im Kalenderjahr 1978 450,– S

 

und im Kalenderjahr 1979 und in
den folgenden Kalenderjahren
675,– S.

An die Stelle der Beträge von 54 698,– S und 82 452,– S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 450,– S und 675,– S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“

d) § 77 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind vom Versicherten selbst, die Beiträge nach Abs. 5 von jener Körperschaft (Vereinigung) zur Gänze zu tragen, die die Höherversicherung beantragt hat.“