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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 34
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 34
29. 12. 1976
01. 01. 1977

34. a) § 78 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Beiträge für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung und für Selbstversicherte in der Krankenversicherung sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln.“

b) Im § 78 Abs. 6 ist der Ausdruck „Weiter- oder Selbstversicherung“ durch den Ausdruck „Selbstversicherung in der Krankenversicherung“ zu ersetzen.