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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 44
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 44
29. 12. 1976
01. 01. 1977

44. a) § 104 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß § 212 Abs. 1 werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt.“

b) § 104 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

„Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung, ferner das Pflegegeld aus der Unfallversicherung werden monatlich im vorhinein ausgezahlt.“

c) § 104 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Alle Pensions- und Rentenzahlungen können auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle Schilling gerundet werden.“