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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 5
29. 12. 1976
01. 01. 1977

5. a) Im § 8 Abs. 1 Z 1 ist eine lit. d mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„d) 

Personen, die aus der Teilversicherung nach Z 4 lit. a, b oder c ausgeschieden sind bzw. deren Hinterbliebene, sofern sie eine Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz beziehen,“

b) Im § 8 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz ist der Ausdruck „lit. a und b“ durch den Ausdruck „lit. a, b und d“ zu ersetzen.

c) Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ist der Ausdruck „selbständigen Erwerbstätigen“ durch den Ausdruck „selbständig Erwerbstätigen“ zu ersetzen.

d) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c hat zu lauten:

„c) 

die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter, Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre;“

e) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g hat zu lauten:

„g) 

Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern sowie der im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b oder c genannten Personen, die auf Grund der diese Vertretung regelnden gesetzlichen Vorschriften gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;“

f) Dem § 8 Abs. 1 Z 3 sind eine lit. h und i mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„h) 

Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1974, an Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975;

i) 

Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 421/1969, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind, sowie Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien; zum Studiengang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades;“

g) Im § 8 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck „§ 25 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes“ zu ersetzen.

h) Dem § 8 ist ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann nach Abs. 1 Z 3 lit. h pflichtversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 4) pflichtversichert sind.“