6. a) Im § 10 Abs. 2 haben die Worte „den Schüler an mittleren und höheren Schulen sowie der Studierenden an Akademien oder verwandten Lehranstalten und an Hochschulen, die eine vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben,“ zu entfallen.
b) Im § 10 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 4“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. f, h und i sowie Z 4“ zu ersetzen.