14. Im § 140 Z 1 ist der Ausdruck „§ 143 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz sowie Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 143 Abs. 1 Z 1, 2, 3 zweiter Halbsatz und 4 sowie Abs. 6“ und der Ausdruck „Leistungen der erweiterten Heilfürsorge“ durch den Ausdruck „Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit“ zu ersetzen.