16. a) Im § 148 Z 2 erster und letzter Satz ist der Ausdruck „Verpflegskostenersätze“ jeweils durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze“ zu ersetzen.
b) § 148 Z 3 hat zu lauten:
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„3. | Mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen - bei Angehörigen des Versicherten auch mit dem vom Versicherten gemäß Z 2 entrichteten Kostenbeitrag - sind alle Leistungen der Krankenanstalt mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen abgegolten.“ |
c) Im § 148 Z 6 ist der Ausdruck „Ersatz der Verpflegskosten“ durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze“ zu ersetzen.
d) Im § 148 Z 7 ist der Ausdruck „Verpflegskosten“ jeweils durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze“ zu ersetzen.