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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 18
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 18
29. 12. 1976
01. 01. 1977

18. a) § 152 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Das Familiengeld ist in folgender Höhe zu gewähren:

a) 

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat, in der Höhe eines Drittels der Bemessungsgrundlage;

b) 

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von 50 v. H. dieser Bezüge hat, in der Höhe eines Sechstels der Bemessungsgrundlage.

Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben. Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit erhöht sich das Familiengeld nach lit. a auf 40 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag, ab dem 183. Tag auf 50 v. H. der Bemessungsgrundlage. Das Familiengeld nach lit. b erhöht sich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit auf 20 v. H., ab dem 183. Tag auf 25 v. H. der Bemessungsgrundlage. Hat der Versicherte mehr als einen Angehörigen, ist das Familiengeld für jeden weiteren für die Begründung des Anspruches auf diese Leistung nach Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen um 5 v. H. der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Der Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes darf in keinem Falle den Betrag des sonst gebührenden Krankengeldes übersteigen.“

b) § 152 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Versicherten, die wegen Fehlens von nach Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen keinen Anspruch auf Familiengeld haben, gebührt für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld. Das Taggeld beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a 25 v. H., ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b 12,5 v. H., ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 15 v. H. der Bemessungsgrundlage.“