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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 20
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 20
29. 12. 1976
01. 01. 1977

20. § 154 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 202), eine Leistungsverpflichtung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 302 Abs. 1 Z 2) oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz, nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz besteht.“