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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 22
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 22
29. 12. 1976
01. 01. 1977

22. § 155 hat zu lauten:

„Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit

§ 155. (1) Die Krankenversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit neben der oder im Anschluß an die Krankenbehandlung geeignete Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Frage

1. 

Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung in einem Genesungsheim);

2. 

Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. 

Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten;

4. 

Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;

5. 

Übernahme der Reisekosten für die unter Z 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.

(3) In der Satzung kann für den Fall der Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung dieser Leistungen bestimmt werden, ob und in welcher Höhe Versicherte eine Zuzahlung zu leisten haben. Die Zuzahlung kann im vorhinein vorgeschrieben werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient.

(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

(5) Die Vorschriften über Familien- und Taggeld (§ 152) sind bei Unterbringung in Genesungs-, Erholungs- oder Kurheimen entsprechend anzuwenden.“