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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 5
29. 12. 1976
01. 01. 1977

5. a) § 121 Abs. 4 Z 4 hat zu lauten:

„4. 

Zeiten, während derer die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt waren, sowie Zeiten der Zugehörigkeit als Angehöriger zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers;“

b) § 121 Abs. 4 Z 7 hat zu lauten:

„7. 

bei Selbstversicherten nach § 16, sofern innerhalb von sechs Wochen

a) 

nach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (§ 123),

b) 

nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe mit dem Versicherten vom früheren Ehegatten,

c) 

nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (§ 123)

die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Z 1 bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.“