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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 8
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 8
29. 12. 1976
01. 01. 1977

8. § 124 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung, ausgenommen die im § 16 Abs. 2 bezeichneten, ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen die Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) nicht ausgeschlossen werden.

(2) Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn der Selbstversicherte in den unmittelbar vor Beginn der Selbstversicherung vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert war oder für ihn eine Anspruchsberechtigung in einer solchen Krankenversicherung bestand; ist die Pflichtversicherung oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Selbstversicherte

1. 

auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hatte,

2. 

Kranken- oder Wochengeld bezogen hat oder

3. 

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes geleistet hat, sofern diese Zeiten nicht schon die Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c begründet haben.“

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.