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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. II Z 9
29. 12. 1976
01. 01. 1977

9. a) § 125 Abs. 3 zweiter Halbsatz hat zu lauten:

„der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Sonderzahlungen (§ 54 Abs. 1) festgesetzt werden.“

b) Im § 125 Abs. 4 ist der Ausdruck „Bei Weiterversicherten (§ 16) und Selbstversicherten (§ 18)“ durch den Ausdruck „Bei Selbstversicherten (§ 16)“ zu ersetzen.

c) Dem § 125 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(5) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in den Fällen des § 58a.“