9. a) § 125 Abs. 3 zweiter Halbsatz hat zu lauten:
„der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Sonderzahlungen (§ 54 Abs. 1) festgesetzt werden.“
b) Im § 125 Abs. 4 ist der Ausdruck „Bei Weiterversicherten (§ 16) und Selbstversicherten (§ 18)“ durch den Ausdruck „Bei Selbstversicherten (§ 16)“ zu ersetzen.
c) Dem § 125 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(5) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in den Fällen des § 58a.“