17. Der bisherige Inhalt des § 203 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen:
„(2) Wegen Arbeitsunfällen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt.“