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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. III Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. III Z 3
29. 12. 1976
01. 01. 1977

3. a) Im § 175 Abs. 2 Z 2 ist der Ausdruck „zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135) oder Zahnbehandlung (§ 153)“ durch den Ausdruck „zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), Zahnbehandlung (§ 153) oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung (§ 132b)“ zu ersetzen.

b) Dem § 175 Abs. 2 sind eine Z 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„7. 

auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Mittagspause in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung eine Mahlzeit einzunehmen und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;

8. 

auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung;

9. 

auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden;“

c) § 175 Abs. 4 und 5 haben zu lauten:

„(4) In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul-(Universitäts)ausbildung ereignen. Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden.

(5) In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:

1. 

bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 369/1974, sowie an gleichartigen Schulveranstaltungen an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten;

2. 

bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6.