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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. III Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. III Z 4
29. 12. 1976
01. 01. 1977

4. a) § 176 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

„1. 

als Teilnehmer der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung sowie der Jugendversammlung oder als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) sowie als Mitglied eines Wahlvorstandes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, ferner als in demselben Betrieb Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates); das gleiche gilt sinngemäß bei gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Arbeitsverhältnissen im Rahmen der auf sie anzuwendenden Vorschriften über die Personalvertretung;“

b) § 176 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten:

„5. 

beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Lehrabschlußprüfungen sowie an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung der Dienstnehmer oder der Dienstgeber;“

c) Im § 176 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 10 und 11 sind anzufügen:

„10. 

bei Tätigkeiten im Rahmen der Schülermitverwaltung bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse im Sinne der §§ 58, 59, 64 und 65 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974;

11. 

bei Tätigkeiten in den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309.“

d) Im § 176 Abs. 4 ist der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ zu ersetzen.