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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. III Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. III Z 5
29. 12. 1976
01. 01. 1977

5. Der bisherige Inhalt des § 177 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 und 3 sind anzufügen:

„(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung.

(3) In der Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i Teilversicherten stehen die Schul(Universitäts)ausbildung (§ 175 Abs. 4) und die in § 175 Abs. 5 und § 176 Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gleich.“