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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. IV Z 14
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. IV Z 14
29. 12. 1976
01. 01. 1979

14. § 251a hat zu lauten:

„Wanderversicherung

§ 251a. (1) Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz erworben, so kommen für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes nach den Abs. 2 bis 5, für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge nach Abs. 6.

(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate nur in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig.

(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate in mehreren der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt.

(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3

a) 

zählen Kalendermonate, während derer ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen gegeben war, als Ersatzmonate jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung) bescheidmäßig festgestellt worden war; war der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;

b) 

sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung und ein Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes einem Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung und ein Ersatzmonat einem Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung vorangeht; bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.

(5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (der dauernden Erwerbsunfähigkeit) oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (§§ 175 und 176) oder eine Berufskrankheit (§ 177) herbeigeführt worden ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versichert war.

(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt VI) sind Versicherte jener Pensionsversicherung, in der sie zuletzt versichert waren, Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen der Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.

(7) Ist ein Versicherter nach den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger (§ 246) die Bestimmung dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. 

Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

2. 

In welchem Ausmaß Versicherungsmonate nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes.

3. 

Bei der Ermittlung der Bemessungszeit sind die Ersatzmonate nach § 62 Abs. 1 Z 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und § 56 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes den Ersatzmonaten nach § 229 gleichzuhalten; bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten für Versicherungsmonate nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz heranzuziehen wären, als Monatsbeitragsgrundlage im Sinne des § 242.

4. 

In den Fällen des § 240 ist der Wegfall einer Pension (Gesamtleistung) nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz dem Wegfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten.

5. 

Beiträge zur Höherversicherung nach § 81 Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach § 77 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 248.

6. 

Bei Anwendung der Bestimmungen des § 261b sind die Alterspensionen nach § 72 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. § 68 Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes der Alterspension nach § 253 Abs. 2 gleichzuhalten.

7. 

Hinsichtlich sich deckender Zeiten gilt Abs. 4 lit. b entsprechend.“