19. § 262 Abs. 2 zweiter und dritter Satz haben zu lauten:
„Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 135 S und höchstens 650 S monatlich. An die Stelle des Betrages von 135 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“