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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. IV Z 25
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. IV Z 25
29. 12. 1976
01. 01. 1977

25. a) § 277 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.“

b) Dem § 277 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf Knappschaftsvoll-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“