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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. IV Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. IV Z 4
29. 12. 1976
01. 01. 1977

4. a) § 229 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz hat zu lauten:

„die sich hienach ergebende Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939.“

b) § 229 Abs. 3 dritter Satz hat zu lauten:

„Ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt.“