10. Nach § 351 ist ein § 351a mit folgendem Wortlaut einzufügen:
„Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen Vertragspartnern
§ 351a. Zwischen dem Hauptverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b in den Gesundenuntersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.“