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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. V Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. V Z 10
29. 12. 1976
01. 01. 1977

10. Nach § 351 ist ein § 351a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen Vertragspartnern

§ 351a. Zwischen dem Hauptverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b in den Gesundenuntersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.“