22. § 426 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Renten(Pensions)ausschüsse sowie die Rehabilitationsausschüsse bestehen aus je einem Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber, die weder dem Vorstand noch den Landesstellenausschüssen angehören dürfen und einem vom Obmann bestimmten Bediensteten der Anstalt.“