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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. V Z 32
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. V Z 32
29. 12. 1976
01. 01. 1974

32. a) § 444 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen erstmals für das Jahr 1978 und sodann für jedes weitere zweite Jahr getrennt nach folgenden Versichertengruppen zu erstellen:

1. 

Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung der Arbeiter pflichtversicherten Personen (§ 13);

2. 

Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung der Angestellten pflichtversicherten Personen (§ 14);

3. 

Versichertengruppe der sonstigen Versicherten.

Zu der in Z 1 oder Z 2 genannten Versichertengruppe gehören, je nachdem sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung der einen oder anderen Pensionsversicherung zugehörten, die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz krankenversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sondernotstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld. Überdies gehören zu der in Z 1 oder Z 2 genannten Versichertengruppe die krankenversicherten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung, je nachdem, ob sie die Pension von einem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhalten, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in die in Z 1 oder Z 2 genannte Versichertengruppe einzureihen sind. Zu der in Z 1 genannten Versichertengruppe gehören überdies die im § 7 Z 1 lit. a bis d genannten Teilversicherten und die in der Krankenversicherung nach § 27 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, pflichtversicherten Personen. Zu der in Z 3 genannten Versichertengruppe gehören alle übrigen in der Krankenversicherung Versicherten. Für die Trennung der Erfolgsrechnung und der statistischen Nachweisungen nach den genannten Versichertengruppen ist ein Stichprobenverfahren anzuwenden, dessen Grundsätze vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung festzusetzen sind; der Umfang der Stichproben ist dabei so festzusetzen, daß eine angemessene Genauigkeit nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung gewährleistet ist. An die Stelle jeder dritten Stichprobenerhebung hat eine Gesamterhebung zu treten. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten Versichertengruppen auf Grund eines Vorschlages des Hauptverbandes, der der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen.“

b) § 444 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen für dieses Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur für Zwecke der Verlustdeckung verwendet werden. Ein Verlust entsteht, wenn die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen übersteigen.“

Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen 6 und 7.